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Höherer Kindesunterhalt durch «Wachstumsbeschleunigungsgesetz» Über das Wachstumsbeschleunigungsgesetz haben wir an dieser Stelle bereits ausführlich berichtet. Der Sinn dieses Gesetzes bleibt weiterhin mehr als umstritten. Dennoch ist es zum 1. Januar in Kraft getreten und macht sich bei Scheidungs- und nicht ehelichen Kindern bereits deutlich bemerkbar: Die Unterhaltspflichtigen müssen für diese Kinder teilweise erheblich höhere Unterhaltszahlungen leisten. Basis für Kindesunterhalt: Die Düsseldorfer Tabelle Grundlage für die Unterhaltsberechnungen ist die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“. Diese Tabelle wurde 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf erstellt. Sie wird in Abstimmung mit allen deutschen Familiensenaten der Oberlandesgerichte und dem deutschen Familiengerichtstag weiterentwickelt und - in der Regel alle zwei Jahre - fortgeschrieben. Die Düsseldorfer Tabelle ist jedoch kein Gesetz, sie hat auch keine Gesetzeskraft und ist letztlich also unverbindlich. In der Praxis ist sie aber eine Orientierungshilfe für die Gerichte geworden, an die sich im Normalfall gehalten wird. Deshalb können die jetzt veröffentlichten Zahlen durchaus als zukünftig zu erwartende Regelsätze angesehen werden. Zwei unterschiedliche Beträge Bei den Unterhaltsberechnungen muss man zwei Beträge unterscheiden. Auf der einen Seite den Zahlbetrag und auf der anderen Seite den Mindestunterhalt. Den grundsätzlichen Anspruch eines/einer Minderjährigen, den der Unterhaltspflichtige zahlen muss, bezeichnet man als Mindestunterhalt. Dieser Mindestunterhalt wird in drei Altersstufen unterschieden: Kinder bis zum 6. Lebensjahr, vom 7. bis 12. Lebensjahr und vom 13. bis 17. Lebensjahr. Hinzu kommt noch die Gruppe der Jugendlichen ab dem 18. Lebensjahr, die unter besonderen Bedingungen ebenfalls noch Anspruch auf den Mindestunterhalt haben. Vom Mindestunterhalt wird die Hälfte des Kindergeldes abgezogen. Daraus ergibt sich dann der Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Der monatliche Unterhaltsbedarf Durch das zu Beginn diesen Jahres in Kraft getretene Wachstumsbeschleunigungsgesetz wird der steuerliche Kinderfreibetrag von jährlich 3.864 € auf nunmehr 4.368 € angehoben. Dies führt auch zu Änderungen der „Düsseldorfer Tabelle“. Dort orientiert man sich nämlich bei der Berechnung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder an dem oben genannten Freibetrag. Man legt den Unterhaltsbedarf mit einem Zwölftel des Freibetrages zugrunde. Die Beträge werden entsprechend dem Einkommen festgelegt. Die Einstiegsklasse gilt für alle Unterhaltspflichtigen mit einem monatlichen Nettoeinkommen bis zu 1.500 € im Monat. Tabelle: Monatlicher Unterhaltsbedarf eines Kindes in der Einstiegsklasse
Zur Berechnung des Unterhalts kann man aber diese Werte nicht einfach übernehmen. Es sind verschiedene Regularien zu beachten, aus denen sich der Unterhaltsbedarf dann erst errechnet (siehe hierzu auch das folgende Kapitel „So errechnen Sie den Unterhaltsbedarf und Zahlbetrag“). Zusätzlich zum Zahlbetrag muss der Unterhaltspflichtige aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes die Kindergartenbeiträge oder vergleichbare Aufwendungen übernehmen (BGH-Urteil vom 28.11.2008, XII ZR 65/07). So errechnen Sie den Unterhaltsbedarf und Zahlbetrag Zunächst benötigen Sie die kompletten Angaben der Düsseldorfer Tabelle:
* Der Bedarfskontrollbetrag wird zur Ermittlung des Eigenbedarfs des Unterhaltspflichtigen herangezogen. Siehe hierzu auch Kapitel „Wie wird der Eigenbedarf berücksichtigt?“ Bei Nettoeinkommen über 5.100 € wird der Unterhaltsbedarf von Fall zu Fall entschieden. Um nun den monatlichen Unterhaltsbedarf zu ermitteln, muss man zunächst das zugrunde zu legende Nettoeinkommen bestimmen. Hierzu werden alle Einnahmen eines Jahres addiert und durch 12 geteilt. Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sind also anteilig zu berücksichtigen. Von diesem Wert werden die berufsbedingten Aufwendungen und abzugsfähigen Belastungen abgezogen. Berufsbedingte Aufwendungen müssen von privaten Lebenshaltungskosten objektiv und eindeutig abgegrenzt werden können. Der Betrag kann auch mit einer Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens (mindestens 50 € und höchstens 150 €) angesetzt werden. Unter Umständen können auch Schulden des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt und vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Für das so ermittelte Nettoeinkommen sucht man nun in der Tabelle die entsprechende Klasse aus. Die in dieser Zeile angegeben Werte gelten für Unterhaltspflichtige, die gegenüber drei Personen unterhaltspflichtig sind (Standardklasse). Besteht Unterhaltspflicht gegenüber einer anderen Anzahl von Personen, muss eine andere als die Standardklasse ausgewählt werden:
In der so ermittelten Klasse suchen Sie nun den Betrag heraus, der dem Kind aufgrund des Alters zusteht. Dieser Betrag stellt den Mindestunterhalt dar. Vom Mindestunterhalt wird dann die Hälfte des Kindergeldes abgezogen:
Die sich so ergebende Summe ergibt den monatlichen Zahlbetrag. Sonderfälle Die Berechnung des Zahlbetrages gestaltet sich bei Jugendlichen, die sich noch in der Ausbildung befinden, schwieriger. Er kann nicht ohne Weiteres aus der Tabelle berechnet werden, da beide Elternteile unterhaltspflichtig sind und sich der Anteil nach den Einkünften der Eltern richtet. Außerdem spielt es eine Rolle, ob der Jugendliche zu Hause wohnt oder bereit eine eigene Wohnung unterhält. Schließlich können sich noch die eigenen Einkünfte des Jugendlichen auf den Unterhaltsanspruch auswirken. Der Gesamtunterhaltsbedarf eines / einer Studierenden wird mit 640 € angesetzt, wenn ein eigener Wohnsitz unterhalten wird. Für die Warmmiete sind darin bereits 270 € vorgesehen. Von dem Betrag von 640 € kann auch bei Kindern ausgegangen werden, die einen eigenen Haushalt unterhalten. Ist ein Kind in Berufsausbildung und lebt es im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, wird die Ausbildungsvergütung (abzüglich einer Pauschale von 90 € für ausbildungsbedingten Mehraufwand) auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Wie wird der Eigenbedarf berücksichtigt? Bei der Berechnung der Unterhaltsleistungen wird auch der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt. Er beträgt gegenüber
Insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern gilt normalerweise ein monatlicher Eigenbedarf von 1.100 €. Davon sind 450 € für Unterkunftskosten vorgesehen. Sind die Kosten für die Unterkunft erheblich höher als die im Eigenbedarf vorgesehenen Beträge, kann der Eigenbedarf erhöht werden, wenn die höheren Kosten unvermeidbar sind. Der „Bedarfskontrollbetrag“ (Spalte ganz rechts in unserer Tabelle) soll helfen, dass das Einkommen zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gerecht verteilt wird. Wird der Bedarfskontrollbetrag bei Zusammenrechnung aller Unterhaltsleistungen unterschritten, wird der Unterhaltssatz der Klasse angewandt, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird. Hat der Unterhaltspflichtige beispielsweise ein zugrunde zu legendes monatliches Nettoeinkommen von 2.000 € und muss gegenüber drei Kindern (Alter: 3, 5 und 10 Jahre) Unterhalt zahlen, ergibt sich folgende Berechnung:
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