|
Reisekosten: Privatanlass verhindert nicht den Steuerabzug Bis zum erfreulichen Richterspruch vom Großen Senat des Bundesfinanzhofs Mitte 2010 konnten Steuerzahler zwar die Ausgaben für die Teilnahme an der Messe oder Fachtagung sowie die Hotelübernachtung beim Finanzamt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen, aber nur soweit sie berufliche Termine wahrgenommen hatten. Der Fiskus weigerte sich jedoch, Flug- oder Fahrtkosten anzuerkennen, wenn der Aufenthalt aus privaten Gründen verlängert wurde, weil es in Paragraf 12 Einkommensteuergesetz ein so genanntes Aufteilungs- und Abzugsverbot gibt. Hiernach soll eine Aufteilung der Reisekosten in privat und beruflich nicht möglich sein und solche gemischten Aufwendungen sind insgesamt nicht abzugsfähig. Durch die geänderte Rechtsprechung ist nunmehr eine Aufteilung der Reisekosten in privat und beruflich veranlasst möglich (Az. GrS 1/06). Rund ein halbes Jahr später hat nun das Bundesfinanzministerium im Juli 2010 einen Anwendungserlass veröffentlicht, wonach die von den Richtern aufgestellten Grundsätze im Wesentlichen anerkannt werden, und dies in allen noch offenen Steuerfällen von Arbeitnehmern, Unternehmern und Freiberuflern (Az. IV C 3 - S 2227/07/10003 :002). Nunmehr gibt es kein Alles-oder-nichts-Prinzip mehr, sodass gemischte Kosten durchaus in beruflich und privat aufgeteilt werden dürfen. Was beim heimischen PC bislang bereits anerkannt wurde, wenn der etwa zur Hälfte für den Job genutzt wird, kann nun auf die Flug- und Fahrtkosten übertragen werden, allerdings müssen hierzu folgende Bedingungen erfüllt sein: - Der berufliche/betriebliche Anteil der Reise darf nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Wer also zwei Wochen in Spanien verbringt und dort an einem Nachmittag einen Geschäftspartner oder eine Messe besucht, kann auch jetzt seine Fahrtkosten nicht anteilig absetzen. Das gelingt nur für die Eintrittskarte oder die Fahrt vom Urlaubshotel zum Kunden. - Es muss für das Finanzamt klar erkennbar sein, welche Aufwendungen privat und welche beruflich veranlasst sind. Das lässt in der Praxis meist anhand der Zeitanteile ermitteln, wenn beispielsweise ein Berufstätiger neun Tage im Ausland verbringt, davon an sechs Tagen eine Fachmesse besucht und anschließend drei Tage zur Erholung nutzt.. Dann kann er zwei Drittel der Flug- und Hotelkosten sowie die Verpflegungspauschale steuerlich geltend machen. Hinzu kommen in voller Höhe die Tagungsgebühren. - Selbstständige und Arbeitnehmer haben gegenüber dem Finanzamt eine Nachweispflicht, weil sie etwas von der Steuer absetzen wollen. Nur wenn sie den beruflichen Zeitanteil oder ein anderes Kriterium dokumentiert haben, gelingt der Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten. - Die Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise lässt sich nur dann in Werbungskosten/Betriebsausgaben und Aufwendungen für die private Lebensführung aufteilen, wenn die berufliche Veranlassung insbesondere durch eine fachliche Organisation, ein nach den besonderen beruflichen Bedürfnissen der Teilnehmer zugeschnittenem straffem Programm und einem homogenen Teilnehmerkreis dokumentiert werden kann. << Zurück Pfiffige Steuer-Spar-Modelle: Steuer//Spar//Tipps!
|
|