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Werbungskosten: Kreditzinsen können auch nach einem Verkauf absetzbar sein Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft wie AG oder GmbH verkauft, unterliegt der realisierte Gewinn oder Verlust zu 60 Prozent der Einkommensteuer als gewerbliche Einkünfte, wenn der private Gesellschafter zu mindestens einem Prozent an der GmbH oder AG beteiligt ist. Dann liegt eine sogenannte wesentliche Beteiligung vor. Diese Differenzierung war insbesondere vor Einführung der Abgeltungsteuer 2009 wichtig, da Anteile unter dieser Quote nur während der einjährigen Spekulationsfrist besteuert wurden, wesentliche Beteiligungen hingegen unabhängig von Haltefristen. Der Bundesfinanzhof hat nun in einem am 21. Juli 2010 veröffentlichten Grundsatzurteil in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Schuldzinsen für die Anschaffung eine privat gehaltene wesentliche Beteiligung auch nach der Veräußerung der Anteile oder Auflösung der Gesellschaft wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abgezogen werden dürfen (Az. VIII R 20/08). Dies gilt immer dann, wenn der realisierte Verkaufserlös nicht ausreicht, um hierdurch das Anschaffungsdarlehen komplett zu tilgen. Damit werden private GmbH-Gesellschafter den Unternehmern gleichgestellt, die auch bislang bereits nachträgliche Schuldzinsen abziehen können. Im Urteilsfall veräußerte der Gesellschafter einen GmbH-Anteil für rund 2.600 Euro. Für die Anschaffung der Geschäftsanteile hatte er damals Darlehen von rund 115.000 Euro in Anspruch genommen, sodass der Kredit in nahezu unveränderter Höhe weitergeführt werden musste. Die von der Bank verlangten Schuldzinsen kann er als nachträgliche Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen. Denn Aufwendungen sind durch eine Einkunftsart veranlasst, wenn sie hierzu in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Diese Grundregel gilt auch für Verbindlichkeiten, die nicht durch den Veräußerungspreis und die Verwertung von aktiven Wirtschaftsgütern hätten getilgt werden können. Der Sinneswandel der Richter beruht im Wesentlichen darauf, dass die Grenzen für eine wesentliche Beteiligung in den vergangenen Jahren drastisch gesenkt worden waren. 1999 erfolgte eine Absenkung der Beteiligungsgrenze von 25 auf 10 Prozent und ab 2001 sind es nur noch ein Prozent. Damit ist es zu einer konzeptionellen Gleichbehandlung von Gewinnausschüttungen und Veräußerungen gekommen, weil beide steuerpflichtig sind. Insoweit besteht bei einer wesentlichen Beteiligung keine sachliche Rechtfertigung mehr dafür, dass nachträgliche Finanzierungskosten der nicht steuerbaren Vermögensebene zugeordnet werden müssen. << Zurück Pfiffige Steuer-Spar-Modelle: Steuer//Spar//Tipps!
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