Jahreswagen: Belegschaft kann sich Lohsteuer erstatten lassen
29-07-2010

Bekommt ein Arbeitnehmer vom Automobilhersteller oder einem Kfz-Händler ein neues Auto verbilligt zur Verfügung gestellt, muss er aufgrund der günstigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht mehr den überhöhten und zumeist nur auf dem Papier stehenden offiziellen Listenpreis seiner tatsächlichen Zuzahlung gegenüber stellen. Dadurch verringert sich der steuerpflichtige geldwerte Vorteil deutlich oder tritt überhaupt nicht mehr ein. Sofern ein Autohaus schon ohne Preis- und Vertragsverhandlungen auf die unverbindliche Preisempfehlung freiwillig einen Rabatt gewährt, ist dieses geringere Angebot der Endpreis.

Gewährt nun ein Autohaus auf die unverbindliche Preisempfehlung generell einen Preisnachlass, kann dieser höchstens berücksichtigt werden. Die Oberfinanzdirektion Münster weist jetzt in einer Verfügung (Az. S 2334 - 43 - St 22 – 31) darauf hin, wie Arbeitnehmer diese Grundsätze in der Einkommensteuererklärung ab 2009 anwenden können. Vom nunmehr geringeren Angebotspreis wird noch ein Abschlag von vier Prozent vorgenommen und vom ermittelten Ergebnis ein Rabattfreibetrag von 1.080 Euro abgezogen. Aufgrund dieser neuen Regelung ergibt sich für Jahreswagen in der Praxis wohl kaum noch ein lohnsteuerrechtlicher Vorteil.

Sofern der Arbeitnehmer die Berechnung des geldwerten Vorteils durch sein Lohnbüro für zu hoch hält, kann er dies in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen und bekommt dann insoweit die zuviel einbehaltene Lohnsteuer wieder erstattet. Das muss er dem Finanzamt durch entsprechende Unterlagen nachweisen. Die Oberfinanzdirektion Münster erläutert an einem Beispiel. wie das gelingen kann:

Ausgangswert ist die unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers für das erhaltene Kfz, im Beispiel 20.000,00 Euro.

- allgemeiner Preisabschlag des Händlers (zum Beispiel 6 Prozent) 1.200 Euro

+ Überführungs-, Transport- und Zulassungskosten 950 Euro

= Maßgeblicher Angebotspreis 19.750 Euro

- 4 Prozent Bewertungsabschlag 790 Euro

= Preis des erworbenen Kfz 18.960 Euro

- Zuzahlung Arbeitnehmer 16.000 Euro

= geldwerter Vorteil 2.960 Euro

- Rabattfreibetrag 1.080 Euro

= steuerpflichtiger geldwerter Vorteil 1.880 Euro

- vom Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten auf 2.500 Euro

= zuviel versteuert 620 Euro

Das Finanzamt mindert den Arbeitslohn im Einkommensteuerbescheid also um 620 Euro.

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